Trinkwasserverordnung (2. Änderung 2012)
Mit der geänderten Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ergeben sich seit dem 01.11.2011 für die Planung und Ausfüh-
rung von Trinkwasserinstallationen neue Rahmenbedingungen, die es unbedingt zu beachten gilt. Für Anlagenbetrei-
ber (also auch für Bestandsanlagen!) gelten ab diesem Datum ebenso erhöhte Anforderungen.
Großanlagen* zur Trinkwassererwärmung, die im Rahmen einer gewerblichen** oder öffentlichen*** Tätigkeit genutzt
werden (z.B. Vermietung), müssen einmal jährlich auf den Parameter Legionellen untersucht werden. Sollte der
Parameter jährlich über einen Zeitraum von drei Jahren eingehalten werden, kann eine Erleichterung auf bis zu drei
Jahre beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
Voraussetzung für die Verlängerung ist, dass die Anlage und die Betriebsweise nicht verändert wurde. Für diese Groß-
anlagen besteht jetzt erstmals Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt. Bestehende Anlagen müssen dem
Gesundheitsamt unverzüglich gemeldet werden.
Erstmalig nimmt die Trinkwasserverordnung nun eindeutig Bezug auf die anerkannten Regeln der Technik, wie sie
durch eine Reihe von Richtlinien und Normen wie DIN, DVGW und VDI aktuell gegeben sind.
Als Reaktion auf einen akuten Missstand in der Haus-Trinkwasserinstallation, d.h. insbesondere bei Legionellenbefall,
sollte gem. TrinkwV § 16, Abs. 7 eine Gefährdungsanalyse durchgeführt werden.
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* Als Großanlagen gelten Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentrale Durchfluss-Trinkwassererwärmer jeweils mit einem Inhalt von mehr als
400 Ltr. (Speichervolumen) oder Warmwasserleitungen mit mehr als 3 Liter Inhalt zwischen dem Abgang des Trinkwassererwärmers und der
entferntesten Entnahmestelle (ohne Berücksichtigung der Zirkulationsleitung)
** unter dem Begriff ‘gewerbliche Tätigkeit’ versteht die TrinkwV die unmittelbare (z.B. zur Körperpflege) oder mittelbare (z.B. zur
Zubereitung von Speisen) zielgerichtete Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer Vermietung oder einer sonstigen selbstständigen,
regelmäßigen und in Gewinnerzielungsabsicht ausgeübten Tätigkeit
*** unter dem Begriff ‘öffentliche Tätigkeit’ versteht die TrinkwV die Abgabe von Trinkwasser an einem unbestimmt, wechselnden und nicht
durch persönliche Beziehung verbundenen Personenkreis (z.B. öffentliche Gebäude, Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten, Schwimmbäder,
Firmen etc.)
SVS Sachverständigenbüro für Versorgungstechnik
Fachrichtung Technische Gebäudeausrüstung
Dipl.-Ing. Uwe Stellbrink